Vereinssatzung

Satzung des Sportanglerverein Hönow e.V. im DAV e.V. des Landesverbandes Brandenburg e.V

Redaktioneller Hinweis: Nachfolgende Satzung gilt nicht mehr und dient rein informativen Zwecken. Die neue Satzung ist beschlossen und muss vom Registergericht bestätigt werden. Wenn dies der Fall ist, werden wir die hießige Satzung natürlich anpassen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 03.08.1990 gegründete Verein führt den Namen "Sportanglerverein Hönow e.V." und hat seinen Sitz in Hönow. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist der Rechtsnachfolger der Ortsgruppe Hönow des DAV.
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im zutreffenden Fachverband und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Abgabenordnung, er hat keine geschäftlichen Interessen.
  2. Er stellt sich zur Aufgabe, die Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  6. Der Verein ist dem Naturschutz verbunden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen, über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. das Mindestalter von 8 Jahren ist für die Mitgliedschaft Voraussetzung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt,
    b) Auschluß,
    c) Tod.
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sämtliche sonstigen Verpflichtungen bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Verein bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Organen des Vereins zu verhalten.
  3. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  4. Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein monatlicher Betrag erhoben, der jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres fällig ist
  5. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zusammen mit den anteiligen Beiträgen für das laufende Quartal zu zahlen.
  6. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Satzungen des Landesverbandes. Die Höhe der Umlagen und der Aufnahmegebühren wird durch die Hauptversammlung für das nächste Geschäftsjahr beschlossen.

§ 5 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) Vorstand.  

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    d) Wahl der Kassenprüfer,
    e) Festlegung von Umlagen und deren Fälligkeiten
    f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
    g) Satzungsänderungen,
    h) Beschlussfassung über Anträge,
    i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 3 Absatz 5,
    j) Entscheidung über die Berufung gegen den Ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 3 Absatz 2 und 5
    k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    l) Wahl der Mitglieder von satzungsmäßig vorgesehenen Ausschüssen,
    m) Auflösung des Vereins.
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Teilnehmer an der Hauptversammlung sind:
    a) die stimmberechtigten Mitglieder,
    b) die Mitglieder des Vorstandes,
    c) die Ehrenmitglieder.
    Der Vorstand kann Gäste einladen. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahre. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand es beschließt,
    b) 1/3 der erwachsenen Mitglieder es beantragen.
  4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladungen aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 von Hundert beantragt wird.
  6. Anträge können gestellt werden:
    a) von jedem Mitglied,
    b) vom Vorstand.
  7. Anträge auf Satzungeänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 7 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    a) dem Vereinsvorsitzenden,
    b) dem ersten Stellvertreter,
    c) dem Schatzmeister,
    d) dem Gewässer- und Umweltschutzwart,
    e) dem Referenten für Medienarbeit,
    f) dem Schriftführer.
  2.  Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorstandsvorsitzenden und seinem ersten Stellvertreter vertreten.
  4. Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt.
  5. Der Vorstand ist bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes verpflichtet, an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu berufen, wozu die Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

 § 8 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Lebenszeit.
  3. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines seiner von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 10 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, der Kommune zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 03.08.1990 von der Gründungsversammlung des Sprtanglervereins Hönow e.V. beschlossen worden.

Anlage 1
Finanzen des Sportanglervereins Hönow e.V.

Der Verein finanziert sich durch:
a) Beiträge,
b) Gebühren,
c) Umlagen,
d) Verbandszuwendungen.

Über die Verwendung der Mittel hat die Leitung öffentlich Rechenschaft abzulegen. Gemäß § 9 der Satzung des DAV e.V. des Landesverbandes Brandenburg e.V..

Amtsgericht Frankfurt (Oder), Vereinsregisternummer: VR 3400