Satzung
des Sportanglerverein Hönow e.V. im DAV e.V. des Landesverbandes Brandenburg
e.V
Redaktioneller
Hinweis: Nachfolgende Satzung gilt nicht mehr und dient rein informativen
Zwecken. Die neue Satzung ist beschlossen und muss vom Registergericht
bestätigt werden. Wenn dies der Fall ist, werden wir die hießige Satzung
natürlich anpassen.
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
- Der am 03.08.1990
gegründete Verein führt den Namen "Sportanglerverein Hönow e.V." und
hat seinen Sitz in Hönow. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen. Der
Verein ist der Rechtsnachfolger der Ortsgruppe Hönow des DAV.
- Der Verein strebt die
Mitgliedschaft im zutreffenden Fachverband und erkennt deren Satzungen und
Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§
2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt
unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils
geltenden Abgabenordnung, er hat keine geschäftlichen Interessen.
- Er stellt sich zur
Aufgabe, die Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern und eine sinnvolle
Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
- Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem
Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind,
begünstigt werden.
- Der Verein wahrt
parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
- Der Verein ist dem
Naturschutz verbunden.
§
3 Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede
natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft
ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen, über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung,
die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet
endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. das Mindestalter von 8 Jahren ist für die
Mitgliedschaft Voraussetzung.
- Die Mitgliedschaft
erlischt durch:
a) Austritt,
b) Auschluß,
c) Tod. - Der Austritt muss dem
Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei
Monate zum Jahresende.
- Ein Mitglied kann vom
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung
satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von
mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins,
d) wegen unehrenhafter Handlungen. - Bei Beendigung der
Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sämtliche sonstigen
Verpflichtungen bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Verein
bestehen.
- Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen
des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den
Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch
einen eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§
4 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind
berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind
verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Organen des
Vereins zu verhalten.
- Die Mitglieder sind
zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Zur Deckung der
Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein monatlicher Betrag erhoben, der
jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres fällig ist
- Bei der Aufnahme in
den Verein ist eine Aufnahmegebühr zusammen mit den anteiligen Beiträgen für
das laufende Quartal zu zahlen.
- Die Höhe der Beiträge
richtet sich nach den Satzungen des Landesverbandes. Die Höhe der Umlagen und
der Aufnahmegebühren wird durch die Hauptversammlung für das nächste
Geschäftsjahr beschlossen.
§
5 Organe
- Die Organe des
Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) Vorstand.
§
6 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des
Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist
die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes des
Kassenprüfers,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festlegung von Umlagen und deren
Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Berufung gegen den Ausschluss eines
Mitgliedes nach § 3 Absatz 5,
j) Entscheidung über die Berufung gegen den
Ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 3 Absatz 2 und 5
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Wahl der Mitglieder von satzungsmäßig
vorgesehenen Ausschüssen,
m) Auflösung des Vereins. - Die Hauptversammlung
findet mindestens einmal jährlich statt. Teilnehmer an der Hauptversammlung
sind:
a) die stimmberechtigten Mitglieder,
b) die Mitglieder des Vorstandes,
c) die Ehrenmitglieder.
Der Vorstand kann Gäste einladen. Jedes
Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
ab 14 Jahre. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. - Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
a) der Vorstand es beschließt,
b) 1/3 der erwachsenen Mitglieder es
beantragen. - Die Einberufung von
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher
Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die
Absendung der schriftlichen Einladungen aus. Zwischen dem Tag der Einladung und
dem Termin der Versammlung muss eine frist von mindestens zwei und höchstens
sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der
Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
- Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese
von 5 von Hundert beantragt wird.
- Anträge können
gestellt werden:
a) von jedem Mitglied,
b) vom Vorstand. - Anträge auf
Satzungeänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Über andere Anträge kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sind. Später eingehende Anträge sind durch die Mitgliederversammlung zu
beschließen.
- Über die
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom
Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§
7 Der Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand
besteht aus:
a) dem Vereinsvorsitzenden,
b) dem ersten Stellvertreter,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Gewässer- und Umweltschutzwart,
e) dem Referenten für Medienarbeit,
f) dem Schriftführer. - Der Vorstand führt
die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Gerichtlich und
außergerichtlich wird der Verein durch den Vorstandsvorsitzenden und seinem
ersten Stellvertreter vertreten.
- Der Vorstand wird
jeweils für 3 Jahre gewählt.
- Der Vorstand ist bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes verpflichtet, an seine Stelle ein anderes
wählbares Vereinsmitglied zu berufen, wozu die Zustimmung der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung einzuholen ist.
§
8 Ehrenmitglieder
- Personen, die sich um
den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn 2/3 der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
- Die
Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Lebenszeit.
- Ehrenmitglieder haben
in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§
9 Kassenprüfer
- Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die
nicht Mitglied des Vorstandes oder eines seiner von ihm eingesetzten
Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins
einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht
zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen
Vorstandes.
§
10 Auflösung
- Über die Auflösung
des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des
Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder
übersteigt, der Kommune zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §
2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§
11 Inkrafttreten
- Diese Satzung ist in
der vorliegenden Form am 03.08.1990 von der Gründungsversammlung des
Sprtanglervereins Hönow e.V. beschlossen worden.
Anlage
1
Finanzen des Sportanglervereins Hönow e.V.
Der Verein finanziert
sich durch:
a) Beiträge,
b) Gebühren,
c) Umlagen,
d) Verbandszuwendungen.
Über die Verwendung
der Mittel hat die Leitung öffentlich Rechenschaft abzulegen. Gemäß § 9 der
Satzung des DAV e.V. des Landesverbandes Brandenburg e.V..
Amtsgericht
Frankfurt (Oder), Vereinsregisternummer: VR 3400